Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland –
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden guten nachbarlichen Beziehungen weiter zu intensivieren;
in Anbetracht der bestehenden Infrastruktur bei einer Anzahl von Zollstellen an der österreichisch-deutschen Binnengrenze, der Nähe von Speditions- und Verteilerzentren und des sich daraus ergebenden Bedarfs der Wirtschaft, dass die Zollförmlichkeiten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr weiterhin bei diesen Zollstellen durchgeführt werden können,
in der Absicht, Bestimmungen zu schaffen, die rein völkerrechtlicher Natur sind und die das hoheitliche Handeln der Bediensteten des Nachbarstaates auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates ermöglichen sollen, dabei jedoch keinerlei privatrechtliche Pflichten, Rechte oder Ersatzansprüche zwischen den Vertragsstaaten entstehen lassen sollen,
in der Absicht, eine Zollabfertigung durch Nutzung der Liegenschaften der ehemaligen gemeinschaftlichen Grenzzollämter als Dienstleistungsangebot auch an der Binnengrenze weiter zu gewährleisten –
sind wie folgt übereingekommen: