dDer Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2. Die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.2. Die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN ANBETRACHT der wichtigen Beiträge des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zur Korruptionsbekämpfung als Hüterin des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC);
IN ANERKENNUNG der Vorbereitungen auf internationaler Ebene und besonders der bedeutenden Bemühungen der Republik Österreich in enger Zusammenarbeit mit UNODC, sowie der anderen Gründungsparteien zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (im Folgendem „die Akademie“ genannt) und deren nachdrücklicher Unterstützung der Akademie.
IN ANBETRACHT der seit Langem bestehenden Bemühungen und der anhaltenden Unterstützung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) Initiativen zu gestalten und zu entwickeln mit dem Ziel der Korruption weltweit vorzubeugen und diese zu bekämpfen;
IN ANBETRACHT der beachtlichen Unterstützung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderer Beteiligten an diesem gemeinsamen Bemühen;
UNTER BETONUNG des globalen und umfassenden Charakters dieser Initiative und der Wichtigkeit, geographische Diversität anzustreben;
IN ANERKENNUNG der Bedeutung von Kooperation und gemeinsamen Anstrengungen auf globaler und regionaler Ebene, die die UNCAC und andere relevante internationale Instrumente unterstützen;
IN WÜRDIGUNG gemeinsamer Ziele in Hinblick auf Bereitstellung technischer Unterstützung und Kapazitätenaufbau, welche Schlüsselinstrumente im Kampf gegen die Korruption darstellen;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Anti-Korruptionsausbildung, professionelles Training und Forschung wichtige Komponenten von derartiger Unterstützung und Kapazitätenaufbau sind;
IM BESTREBEN, ihre gemeinsamen Ziele durch die Errichtung der Akademie auf Basis eines multilateralen Übereinkommens zu stärken, das den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen (im Folgenden „Internationale Organisationen“ genannt) offen steht und diese einladend, sich zusammenzuschließen und Vertragsparteien zu werden;
IN ANTWORT auf die Einladung der Republik Österreich als Gastgeberin für die Akademie in Laxenburg nahe Wiens zu fungieren;
HABEN folgendes VEREINBART: