Die Mitteilungen gemäß Art. 30 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. März 2008 abgegeben; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 30, Absatz eins, des Abkommens wurden am 27. März 2008 abgegeben; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 30, Absatz 2, am selben Tag in Kraft getreten.
Mit dem Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (BGBl. Nr. 126/1962 und 340/1968), in der Fassung des Protokolls vom 29. Oktober 1970 (BGBl. Nr. 20/1972), verliert auch die auf diesen beruhende Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen (BGBl. Nr. 172/1972) ihre Geltung.Mit dem Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, und 340 aus 1968,), in der Fassung des Protokolls vom 29. Oktober 1970 Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1972,), verliert auch die auf diesen beruhende Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1972,) ihre Geltung.