(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2025)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2025,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. November 2007 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist für Österreich gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 mit 30. Dezember 2007 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. November 2007 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist für Österreich gemäß seinem Artikel 22, Absatz 2, mit 30. Dezember 2007 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll abgegeben:
Ägypten |
Albanien |
Algerien |
Argentinien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Australien |
Bahrain |
Belarus |
Belgien |
Belize |
Benin |
Bosnien und Herzegowina |
Botsuana |
Brasilien |
Bulgarien |
Burkina Faso |
Chile |
Costa Rica |
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
Deutschland |
Dschibuti |
Ecuador |
El Salvador |
Estland |
Europäische Gemeinschaft |
Finnland |
Frankreich |
Gambia |
Georgien |
Grenada |
Guatemala |
Guinea |
Italien |
Jamaika |
Kambodscha |
Kamerun |
Kanada |
Kap Verde |
Kenia |
Kirgisistan |
Kiribati |
Demokratische Republik Kongo |
Kroatien |
Kuwait |
Demokratische Volksrepublik Laos |
Lesotho |
Lettland |
Libanon |
Liberia |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
Litauen |
Madagaskar |
Malawi |
Mali |
Malta |
Mauretanien |
Mauritius |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Moldau |
Montenegro |
Mosambik |
Myanmar |
Namibia |
Neuseeland (ohne Tokelau) |
Nicaragua |
Niederlande (einschließlich Aruba) |
Nigeria |
Norwegen |
Oman |
Panama |
Peru |
Philippinien |
Polen |
Portugal |
Ruanda |
Rumänien |
Russische Föderation |
Sambia |
São Tomé und Príncipe |
Saudi-Arabien |
Schweden |
Schweiz |
Senegal |
Serbien |
Seychellen |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
St. Kitts und Nevis |
Südafrika |
Suriname |
Tadschikistan |
Trinidad und Tobago |
Tunesien |
Türkei |
Turkmenistan |
Ukraine |
Ungarn |
Uruguay |
Venezuela |
Vereinigte Republik Tansania |
Vereinigte Staaten |
Vereinigtes Königreich |
Zentralafrikanische Republik |
Zypern |
|
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.b]:Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.12.b]:
Afghanistan, Belarus, Europäische Union, Österreich
Österreich:
Österreich hat gegen den Vorbehalt Afghanistans am 18. August 2017 einen Einspruch erhoben.
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung von Belarus am 31. Juli 2024 Einspruch und Einwendung erhoben.
Österreich hat folgende Notifikation gemäß Art. 8 Abs. 6 abgegeben:Österreich hat folgende Notifikation gemäß Artikel 8, Absatz 6, abgegeben:
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES – Bundeskriminalamt
Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität / Menschenhandel
Josef Holaubek Platz 1
A-1090 Vienna, Austria
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE
Oberste Schifffahrtsbehörde, Abt. IV/W1
Radetzkystrasse 2
A-1030 Vienna, Austria
Algerien: Vorbehalte:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten über die Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder an den Internationalen Gerichtshof verwiesen wird.Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten über die Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder an den Internationalen Gerichtshof verwiesen wird.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien geht davon aus, dass all diese Streitigkeiten nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Aserbaidschan: Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Zusatzprotokolls nicht in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 2 gebunden erachtet.Gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachtet.
Äthiopien
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Äthiopien nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 20 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls vorgesehen ist.
Bahamas:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 20 Abs. 2 des Protokolls eingerichteten Verfahren auf der Grundlage, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen muss.Gemäß Artikel 20, Absatz 3, erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls eingerichteten Verfahren auf der Grundlage, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen muss.
Bahrain: Vorbehalt:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg gebunden.Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg gebunden.
Ecuador: Erklärung und Vorbehalt:
Unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador, dass Migranten Opfer von unerlaubtem Menschenhandel krimineller Organisationen sind, deren einziges Ziel ungerechte und unzulässige Bereicherung auf Kosten von Menschen ist, die ehrliche Arbeit im Ausland leisten wollen.
Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls verstehen sich im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1990 beschlossen wurde, sowie mit den geltenden internationalen Abkommen über Menschenrechte. In Ausübung der Befugnis gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Streitbeilegung.Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls verstehen sich im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1990 beschlossen wurde, sowie mit den geltenden internationalen Abkommen über Menschenrechte. In Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz 2, im Zusammenhang mit der Streitbeilegung.
El Salvador: Vorbehalt:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklärt die Regierung der Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Abs. 2 gebunden erachtet, insofern als sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.Gemäß Artikel 20, Absatz 3, erklärt die Regierung der Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Absatz 2, gebunden erachtet, insofern als sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Gemäß Art. 9 Abs. 2 erklärt sie, dass nur im Fall der Revision von Gerichtsurteilen der Staat gemäß seines innerstaatlichen Rechts Opfer von ordnungsgemäß nachgewiesenen Justizirrtümern gesetzlich entschädigt.Gemäß Artikel 9, Absatz 2, erklärt sie, dass nur im Fall der Revision von Gerichtsurteilen der Staat gemäß seines innerstaatlichen Rechts Opfer von ordnungsgemäß nachgewiesenen Justizirrtümern gesetzlich entschädigt.
Gemäß Art. 18 stellt sie fest, dass die Rückführung geschleppter Migranten in dem für den Staat möglichen Ausmaß sowie im Rahmen seiner Mittel erfolgt.Gemäß Artikel 18, stellt sie fest, dass die Rückführung geschleppter Migranten in dem für den Staat möglichen Ausmaß sowie im Rahmen seiner Mittel erfolgt.
Europäische Gemeinschaft: Erklärung:
Art. 21 Abs. 3 des Zusatzprotokolls sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind, übertragen wurden, durch das Zusatzprotokoll geregelt werden sollen.Artikel 21, Absatz 3, des Zusatzprotokolls sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind, übertragen wurden, durch das Zusatzprotokoll geregelt werden sollen.
Das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Artikel 299 sowie der beigefügten Protokolle.
Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß dem Protokoll über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäß Artikel 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 21 Abs. 3 des Zusatzprotokolls ergänzen oder ändern.Gemäß Artikel 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Artikel 21, Absatz 3, des Zusatzprotokolls ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten. Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.
Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Schlepperei von Migranten.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Fidschi einen Vorbehalt nach Art. 20 Abs. 3 angebracht, wonach es sich nicht durch Art. 20 Abs. 2 gebunden erachtet.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Fidschi einen Vorbehalt nach Artikel 20, Absatz 3, angebracht, wonach es sich nicht durch Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachtet.
Griechenland
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt:
Art. 13 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).Artikel 13, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, unbeschadet der Artikel 9 A und Artikel 19, (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Artikel 2, (12) des Gesetzes 3625 aus 2007, (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472 aus 1997,, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819 aus 2000, (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090 aus 2002, (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625 aus 2007,, Gesetz 3471 aus 2006, (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47 aus 2005, (Staatsanzeiger 64A).
Der griechische Staat verwendet Art. 20 Abs. 3 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und erklärt, dass er sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.Der griechische Staat verwendet Artikel 20, Absatz 3, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und erklärt, dass er sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet.
Indonesien: Erklärung:
„... die Regierung der Republik Indonesien übermittelt ihre Erklärung über die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. c, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 des Protokolls, die in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden muss; ... “„... die Regierung der Republik Indonesien übermittelt ihre Erklärung über die Bestimmung des Artikel 6, Absatz 2, Litera c,, Artikel 9, Absatz eins, Litera a und Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls, die in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden muss; ... “
Vorbehalt:
„... die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung auf das Protokoll, die nicht durch den in Abs.1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können; ... “„... die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Artikel 20, Absatz 2, gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung auf das Protokoll, die nicht durch den in Absatz eins, des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können; ... “
Kuba
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, sich gemäß den Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 des Protokolls nicht an die Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels gebunden zu erachten.Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, sich gemäß den Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, des Protokolls nicht an die Bestimmungen des Absatz 2, dieses Artikels gebunden zu erachten.
Demokratische Volksrepublik Laos: Vorbehalt:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um eine Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um eine Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist.
Litauen:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 81/2023)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2023,)
Malawi: Erklärungen:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Personen, insbesondere Frauen und Kinder, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen in Angriff genommen, um Verpflichtungen aufgrund dieses Zusatzprotokolls umzusetzen; Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Annahme von Art. 20 Abs. 2 über die Regelung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Zusatzprotokolls, gemäß Art. 20 Abs. 3.Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Personen, insbesondere Frauen und Kinder, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen in Angriff genommen, um Verpflichtungen aufgrund dieses Zusatzprotokolls umzusetzen; Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Annahme von Artikel 20, Absatz 2, über die Regelung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Zusatzprotokolls, gemäß Artikel 20, Absatz 3,
Moldau: Vorbehalt und Erklärung:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden. Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur in dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Gebiet angewendet.Gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gebunden. Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur in dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Gebiet angewendet.
Myanmar: Vorbehalt:
Die Regierung der Union Myanmar erklärt einen Vorbehalt zu Art. 20 und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, wonach Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzprotokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten sind.Die Regierung der Union Myanmar erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 20 und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, wonach Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzprotokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten sind.
Neuseeland
Weiters hat Neuseeland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mitgeteilt:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande hat am 11. Oktober 2010 folgendes mitgeteilt:
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Die Niederlande haben am 13. Juni 2024 die Anwendung des Zusatzprotokolls auf Curaçao erstreckt.
Saudi-Arabien: Vorbehalt:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht durch Art. 20 Abs. 2 verpflichtet.Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht durch Artikel 20, Absatz 2, verpflichtet.
Somalia:
Somalia hat erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.Somalia hat erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
Südafrika: Vorbehalt:
Und sobald eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika von der verpflichtenden Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes abhängt, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden, der die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls vorsieht. Die Republik vertritt den Standpunkt, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.Und sobald eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika von der verpflichtenden Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes abhängt, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gebunden, der die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls vorsieht. Die Republik vertritt den Standpunkt, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.
Sudan
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat der Sudan einen Vorbehalt nach Art. 20 Abs. 3 angebracht, wonach er sich nicht durch Art. 20 Abs. 2 gebunden erachtet.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat der Sudan einen Vorbehalt nach Artikel 20, Absatz 3, angebracht, wonach er sich nicht durch Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachtet.
Syrien: Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien erklärt, dass sie kein Mitglied des Übereinkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen ist, auf das im Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verwiesen wird (Art. 7 Abs. 1).Die Regierung der Arabischen Republik Syrien erklärt, dass sie kein Mitglied des Übereinkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen ist, auf das im Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verwiesen wird (Artikel 7, Absatz eins,).
Vorbehalt:
Die Arabische Republik Syrien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte KriminalitätDie Arabische Republik Syrien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Tunesien: Vorbehalt:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. November 2000 beschlossen, erklärt sie, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls nur nach ihrer vorhergehenden Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden dürfen.Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. November 2000 beschlossen, erklärt sie, dass sie sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls nur nach ihrer vorhergehenden Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden dürfen.
Vereinigte Staaten von Amerika: Vorbehalt:
Die Vereinigten Staaten von Amerika stellen die meisten jedoch nicht alle Formen des Versuchs, Straftaten gemäß Art. 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu begehen, unter Strafe. Im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Versuche gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b in dem Ausmaß unter Strafe zu stellen, sodass gemäß ihrer Gesetze solche Taten, die mit falschen oder gefälschten Reisepässen sowie bestimmten anderen Identitätsdokumenten in Zusammenhang stehen, den Tatbestand des Betrugs oder der Falschaussage oder den Versuch der Verwendung eines falschen oder gefälschten Visums erfüllen.Die Vereinigten Staaten von Amerika stellen die meisten jedoch nicht alle Formen des Versuchs, Straftaten gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zu begehen, unter Strafe. Im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß Artikel 6, Absatz 2, Litera a, behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Versuche gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, in dem Ausmaß unter Strafe zu stellen, sodass gemäß ihrer Gesetze solche Taten, die mit falschen oder gefälschten Reisepässen sowie bestimmten anderen Identitätsdokumenten in Zusammenhang stehen, den Tatbestand des Betrugs oder der Falschaussage oder den Versuch der Verwendung eines falschen oder gefälschten Visums erfüllen.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an die Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 2 gebunden erachten.Gemäß Artikel 20, Absatz 3, erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an die Verpflichtung gemäß Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachten.
Interpretationserklärung:
Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die sich aus Art. 6 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergebende Verpflichtung, die in dem Zusatzprotokoll genannten Straftaten als Haupttaten im Zusammenhang mit Geldwäsche festzulegen, dahingehend, dass die Vertragsparteien, deren Rechtsvorschriften über Geldwäsche eine Liste bestimmter Haupttaten vorsehen, verpflichtet werden, in solch eine Liste einen umfassenden Katalog von Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Migranten aufzunehmen.Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die sich aus Artikel 6, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergebende Verpflichtung, die in dem Zusatzprotokoll genannten Straftaten als Haupttaten im Zusammenhang mit Geldwäsche festzulegen, dahingehend, dass die Vertragsparteien, deren Rechtsvorschriften über Geldwäsche eine Liste bestimmter Haupttaten vorsehen, verpflichtet werden, in solch eine Liste einen umfassenden Katalog von Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Migranten aufzunehmen.
Venezuela: Vorbehalt:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt die Bolivarische Republik Venezuela einen Vorbehalt gemäß Abs. 2 des genannten Artikels. Infolgedessen erachtet sie sich weder zur Unterwerfung an ein Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung verpflichtet, noch anerkennt sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes.Gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt die Bolivarische Republik Venezuela einen Vorbehalt gemäß Absatz 2, des genannten Artikels. Infolgedessen erachtet sie sich weder zur Unterwerfung an ein Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung verpflichtet, noch anerkennt sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen gemäß Art. 8 Abs. 6 abgegeben:Nachstehende Staaten haben Notifikationen gemäß Artikel 8, Absatz 6, abgegeben:
Armenien
Weiters hat Armenien am 26. März 2012 seine zuständige nationale Behörde nach Art. 8 Abs. 6 des Protokolls notifiziert:Weiters hat Armenien am 26. März 2012 seine zuständige nationale Behörde nach Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls notifiziert:
Bezeichnung der Behörde: Polizei der Republik Armenien
Postanschrift: str. Nalbandyan 130
Yerevan 0025
Name der Kontaktstelle: „General Department on Combat against Organized Crime“
Sprachen: Russisch
Akzeptanz von Anfragen durch INTERPOL: Ja
Akzeptierte Formen und Wege: alle, nur für polizeiliche Zwecke
Spezifisches Verfahren in dringenden Fällen: abhängig vom jeweiligen Fall.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass das Transportministerium als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, von Bestätigungen der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt wird.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass das Transportministerium als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, von Bestätigungen der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt wird.
Belgien:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls wurde als Behörde das Bundesministerium für Inneres, rue de Louvain 3, 1000 Brüssel, (für die Küste das Schifffahrtskoordinations- und Bergungszentrum) benannt.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls wurde als Behörde das Bundesministerium für Inneres, rue de Louvain 3, 1000 Brüssel, (für die Küste das Schifffahrtskoordinations- und Bergungszentrum) benannt.
Dänemark:
Die Genehmigung durch eine dänische Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 bedeutet nur, dass Dänemark sich des Vorbringens einer Verletzung dänischer Hoheitsrechte im Fall des Anhaltens eines Schiffes durch den ersuchenden Staat enthalten wird. Dänische Behörden können nicht einem anderen Staat die Genehmigung erteilen, gerichtlich im Namen des Königreiches Dänemark vorzugehen.Die Genehmigung durch eine dänische Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, bedeutet nur, dass Dänemark sich des Vorbringens einer Verletzung dänischer Hoheitsrechte im Fall des Anhaltens eines Schiffes durch den ersuchenden Staat enthalten wird. Dänische Behörden können nicht einem anderen Staat die Genehmigung erteilen, gerichtlich im Namen des Königreiches Dänemark vorzugehen.
Deutschland:
Deutschland benennt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, Hamburg, als zuständige Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls.Deutschland benennt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, Hamburg, als zuständige Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls.
Finnland:
In Finnland sind die für die Unterbindung der Nutzung von Schiffen für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg zuständigen Behörden die Küstenwache sowie das „National Bureau of Investigation“. Die zuständige Behörde für die Beantwortung eines Ersuchens betreffend die Bestätigung einer Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, ist die finnische Schifffahrtsverwaltung.
Guatemala:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls hat die Regierung der Republik Guatemala die Gerichte sowie das Büro des Staatsanwalts als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt, mit der Befugnis, diese entweder zu erledigen oder sie den zuständigen Behörden zur Erledigung weiterzuleiten.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls hat die Regierung der Republik Guatemala die Gerichte sowie das Büro des Staatsanwalts als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt, mit der Befugnis, diese entweder zu erledigen oder sie den zuständigen Behörden zur Erledigung weiterzuleiten.
Zusätzlich hat die Regierung der Republik Guatemala im Wege der Marine das Verteidigungsministerium als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, die guatemaltekische Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt.
Irak:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist das irakische Transportministerium in Zusammenarbeit mit den zuständigen irakischen Sicherheitsbehörden die irakische Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für Bestätigung der Hinterlegung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen und für die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist das irakische Transportministerium in Zusammenarbeit mit den zuständigen irakischen Sicherheitsbehörden die irakische Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für Bestätigung der Hinterlegung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen und für die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Zur Durchführung der Verpflichtungen der Republik Irak aus dem Übereinkommen haben die zuständigen irakischen Behörden das irakische Innenministerium als zentrale, mit der Verantwortung und der Vollmacht ausgestattete Behörde, Anträge auf gegenseitige Rechtshilfe zu erhalten und Maßnahmen gemäß Art. 16 und 17 des Übereinkommens und Art. 8 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu ergreifen, benannt.Zur Durchführung der Verpflichtungen der Republik Irak aus dem Übereinkommen haben die zuständigen irakischen Behörden das irakische Innenministerium als zentrale, mit der Verantwortung und der Vollmacht ausgestattete Behörde, Anträge auf gegenseitige Rechtshilfe zu erhalten und Maßnahmen gemäß Artikel 16 und 17 des Übereinkommens und Artikel 8, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu ergreifen, benannt.
Italien:
Das italienische Ministerium für Infrastruktur und Transport hat das „Comando Generale del Corpo delle Capitanerie di Porto“ (Sitz der italienischen Küstenwache) als zuständige Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen, die Bestätigung für die Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, bezeichnet.
Lettland:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benennt die Republik Lettland folgende Behörden für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen:Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benennt die Republik Lettland folgende Behörden für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen:
Ministerium für Inneres, Riga
Ministerium für Verkehr, Riga
Liechtenstein:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Liechtenstein ihre Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls wie folgt bestimmt:Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Liechtenstein ihre Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls wie folgt bestimmt:
National Police
Crime Investigation Division
Gewerbeweg 4
P.O. Box 684
9490 Vaduz
Principality of Liechtenstein
Sprachen: Deutsch und Englisch
Ersuchen durch Interpol: Ja
Malawi:
Die zuständige Behörde, verantwortlich für die Koordinierung und die Gewährung von Rechtshilfe, ist: „The Principal Secretary, Ministry of Home Affairs and Internal Security, Malawi“.
Offizielle Sprache ist Englisch.
Moldau:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls wird das Ministerium für Verkehr und Kommunikation als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels benannt.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls wird das Ministerium für Verkehr und Kommunikation als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels benannt.
Niederlande:
Die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande, für das Königreich in Europa, ist: Ministerium für Justiz, Abteilung für Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Den Haag, Niederlande.
Einer weiteren Mitteilung zufolge informierte das Königreich der Niederlande den Generalsekretär, dass das Protokoll auf Aruba mit dem Folgenden angewendet wird:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde von Aruba:Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Übereinkommens ist die zentrale Behörde von Aruba:
Der Generalstaatsanwalt von Aruba
Havenstraat 2, Oranjestad, Aruba
Panama:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 benennt die Republik Panama die Schifffahrtsbehörde von Panama als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe und um Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, benennt die Republik Panama die Schifffahrtsbehörde von Panama als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe und um Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen.
Peru:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Peru ihre Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls wie folgt bestimmt:Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Peru ihre Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls wie folgt bestimmt:
Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.
Rumänien:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ist die rumänische zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen das Ministerium für Öffentliche Arbeit, Verkehr und Wohnungsbeschaffung (Bukarest).Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ist die rumänische zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen das Ministerium für Öffentliche Arbeit, Verkehr und Wohnungsbeschaffung (Bukarest).
Schweden:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benennt Schweden das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des Artikels.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benennt Schweden das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des Artikels.
Weiters wird die schwedische Küstenwache als Behörde zur Beantwortung von Ersuchen um das Recht eines Schiffes, die schwedische Flagge zu führen, benannt. Diese ersuchen sind zu richten an: „NCC (National Contact Centre) Sweden at Coast Guard HQ“, Karlskrona, Schweden.
Schweiz:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls hat die Schweiz folgende Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt:Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls hat die Schweiz folgende Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt:
Schweizerisches Büro für Seeschifffahrt
Nauenstrasse 49
4002 Basel.
Serbien:
Als zuständige Behörde für die Umsetzung des Art. 8 des Protokolls (Maßnahmen gegen das Schmuggeln von Migranten auf dem Seeweg) hat die Republik Serbien das „Ministerium für Infrastruktur“ benannt.Als zuständige Behörde für die Umsetzung des Artikel 8, des Protokolls (Maßnahmen gegen das Schmuggeln von Migranten auf dem Seeweg) hat die Republik Serbien das „Ministerium für Infrastruktur“ benannt.
Ersuchen sind zu richten an:
Ministerium für Infrastruktur,
Abteilung für Schiffsverkehr und Navigationssicherheit
Nemanjina 22-26, 11000 Belgrad, Republik Serbien.
St. Vincent und die Grenadinen
Ferner hat St. Vincent und die Grenadinen eine Notifikation gemäß Art. 8 Abs. 6 abgegeben:Ferner hat St. Vincent und die Grenadinen eine Notifikation gemäß Artikel 8, Absatz 6, abgegeben:
Bezeichnung der Behörde:
Commissioner of Police
c/o Coast Guard Base
Calliaqua
P.O.Box 3020
Kingstown
Saint Vincent and the Grenadines
Südafrika:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls wird hiermit notifiziert, dass der Generaldirektor des Ministeriums für Verkehr als Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des Zusatzprotokolls benannt wurde.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls wird hiermit notifiziert, dass der Generaldirektor des Ministeriums für Verkehr als Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des Zusatzprotokolls benannt wurde.
Tschechische Republik
Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ihre Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls wie folgt bestimmt:Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ihre Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls wie folgt bestimmt:
Unbeschadet von Art. 18 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Mitteilung der Tschechischen Republik, welche gemäß Art. 18 Abs. 13 gemacht wurde, teilt die Tschechische Republik gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit, dass das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, Abteilung für Internationale Polizeikooperation, als verantwortliche Behörde für den Empfang von Rechtshilfeersuchen, für die Bestätigungen der Registrierung oder das Recht eines Schiffs seine Flagge zu führen und für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darauf zu reagieren.Unbeschadet von Artikel 18, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Mitteilung der Tschechischen Republik, welche gemäß Artikel 18, Absatz 13, gemacht wurde, teilt die Tschechische Republik gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit, dass das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, Abteilung für Internationale Polizeikooperation, als verantwortliche Behörde für den Empfang von Rechtshilfeersuchen, für die Bestätigungen der Registrierung oder das Recht eines Schiffs seine Flagge zu führen und für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darauf zu reagieren.
Kontaktinformationen:
Polizeipräsidium der Tschechischen Republik
Abteilung für Internationale Polizeikooperation
P.O. BOX 62/MPS
Strojnickà 27
170 89 Praha 7
Tschechische Republik
24-Stundenservice
Arbeitssprachen: Tschechisch, Englisch, Französisch.
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich benennt den Leiter der Abteilung Ermittlung der Behörde Ihrer Majestät für Steuern und Zölle als Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des genannten Zusatzprotokolls.Das Vereinigte Königreich benennt den Leiter der Abteilung Ermittlung der Behörde Ihrer Majestät für Steuern und Zölle als Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des genannten Zusatzprotokolls.
Mitteilungen sind zu richten an:
Director of Detection
Her Majesty’s revenue and Customs
Customs House
London
Ersuchen in einer anderen Sprache als Englisch müssen von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein. Es wird gebeten, den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer, den Status sowie die ersuchende Behörde bekannt zu geben. Ebenso wird um Bekanntgabe des Namens des Hafens, der Art der Registrierung, der Beschreibung des Schiffes, des Schiffshafens, des letzten Anlaufhafens des Bestimmungsortes, der Personen an Bord, der Staatsangehörigkeit(en), der Verdachtsmomente sowie des geplanten Vorhabens ersucht.
Vereinigte Republik Tansania:
Notifikation der Behörde oder Behörden für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe und um Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls zu treffen:Notifikation der Behörde oder Behörden für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe und um Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls zu treffen:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit, Dar es Salaam, Tansania.
Vereinigte Staaten von Amerika:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wird das „Operations Center, U.S. Department of State“ als Behörde der Vereinigten Staaten für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen gemäß der genannten Bestimmung des Zusatzprotokolls benannt.Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wird das „Operations Center, U.S. Department of State“ als Behörde der Vereinigten Staaten für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen gemäß der genannten Bestimmung des Zusatzprotokolls benannt.