(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2015)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2015,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 42, Absatz 3, mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:
Albanien |
Bosnien und Herzegowina |
Bulgarien |
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
Frankreich |
Georgien |
Kroatien |
Moldau |
Norwegen |
Rumänien |
Slowakei |
Zypern |
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197]:
Deutschland, Finnland, Schweiz
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).

Dänemark:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.Gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Artikel 31, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Frankreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.Gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Artikel 20, dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.Gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.
Georgien:
Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.
Lettland:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.Gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz eins, Litera d und e nicht anzuwenden.
Malta:
Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.Im Hinblick auf Artikel 31, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Litera d, nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Litera e, dieses Artikels anwenden wird.
Mazedonien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.Gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Artikel 31, Absatz eins, Litera d und Litera e, des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.
Moldau:
Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.
Niederlande:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 44, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2014) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2014,) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.
Polen:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.Gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Artikel 31, Absatz eins, Litera d, des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.
Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Artikel 25, des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.
Portugal:
Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Artikel 31, Absatz eins, Litera d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Artikel 31, vorsieht.
Schweden:
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera e und Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.Gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera d, zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.Gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Artikel 31, Absatz eins, Litera d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.