Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat der Republik Albanien, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind
in der Erwägung, dass Zollzuwiderhandlungen die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinträchtigen;
in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren wichtig ist, ebenso die genaue Ermittlung des Wertes und des Ursprungs derselben;
im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;
in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;
unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Rechtsakten, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;
wie folgt übereingekommen: