Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
(im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt),
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
(im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt),
(zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt)
und
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind -
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:
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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.