DIE VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERKENNTNIS, dass wild lebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen, das zum Wohl der Menschheit erhalten werden muss;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, umsichtig genutzt wird;
EINGEDENK des immer größer werdenden Wertes der wild lebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;
IN SORGE insbesondere um diejenigen Arten wild lebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder außerhalb derselben unternehmen;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Arten wild lebender Tiere sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Erhaltung sowie wirksames Management wandernder Arten wild lebender Tiere gemeinsame Maßnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;
EINGEDENK der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: