(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2022)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 des Protokolls zum Übereinkommen am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 für Österreich mit 23. Oktober 2003 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Protokolls zum Übereinkommen am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, für Österreich mit 23. Oktober 2003 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Island, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
ERKLÄRUNGEN
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1987 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 Litera a und Anhang römisch drei des Protokolls das Jahr 1987 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 12 des Protokolls, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.i]:
Estland, Kanada, Norwegen, SchweizVorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .1.i]: , Estland, Kanada, Norwegen, Schweiz
Estland
Erklärung:
Die Republik Estland informiert, dass in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 5 lit. a des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe die Republik Estland folgende Bezugsjahre wählte:Die Republik Estland informiert, dass in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 5, Litera a, des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe die Republik Estland folgende Bezugsjahre wählte:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) – 1995;
Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzo-Furane (PCDF) – 1990;
Hexachlorobenzol (HCB) – 1995.
Finnland
Erklärung:
Die Republik Finnland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1994 als Bezugsjahr gemäß Anhang III des genannten Protokolls.Die Republik Finnland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1994 als Bezugsjahr gemäß Anhang römisch drei des genannten Protokolls.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Luxemburg
Erklärung:
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 hiermit, dass das Großherzogtum Luxemburg beabsichtigt, das Jahr 1990 als Bezugsjahr [gemäß Anhang III] zu wählen.
Niederlande
Erklärung:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2, des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.
Norwegen
Erklärungen:
Bezüglich Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III erklärt das Königreich Norwegen hiermit das Jahr 1990 als Bezugsjahr.Bezüglich Artikel 3 Absatz 5 Litera a und Anhang römisch drei erklärt das Königreich Norwegen hiermit das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Bezüglich Artikel 12 Absatz 2 erklärt das Königreich Norwegen hiermit, dass es hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur die folgenden Mittel zur Streitbeilegung als ipso facto und ohne Sondervereinbarung verbindlich gegenüber einer Streitpartei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist:
Unterwerfung der Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof.
Rumänien
Gemäss Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls erklärt Rumänien hiermit das Jahr 1989 als Bezugsjahr.Gemäss Artikel 3 Absatz 5 Litera a und Anhang römisch drei des Protokolls erklärt Rumänien hiermit das Jahr 1989 als Bezugsjahr.
Serbien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang II erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Artikel 3, Absatz 5, Litera a und Anhang römisch drei des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang römisch zwei erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.
Slowakei
Erklärung:
Die Slowakische Republik erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a des Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1990 als Bezugsjahr.Die Slowakische Republik erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 Litera a, des Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Spanien
Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang römisch drei des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.