Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die beiden Seiten,
imSub-Litera, i, m Bestreben, die Ergebnisse ihrer bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung zu festigen,
imSub-Litera, i, m Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des jeweils anderen Landes auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,
inSub-Litera, i, n Würdigung der guten Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den polnischen Ministerien für Kultur und Kunst sowie für Volksbildung, insbesondere der zunehmenden Kontakte im Bereich der Bildungskooperation und der intensiven Tätigkeit der österreichischen Seite auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen,
inSub-Litera, i, n Anerkennung der engen Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und dem polnischen Ministerium für Volksbildung einschließlich der Gewährung von Stipendien zum Besuch von wissenschaftlichen Summerschools,
inSub-Litera, i, n Würdigung der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des österreichisch-polnischen Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das eine wichtige Zäsur in der Entwicklung bilateraler Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des Hochschulwesens darstellt,
inSub-Litera, i, n Würdigung der Gründung der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und
derder Bedeutung ihrer Arbeiten für die Entwicklung der bilateralen Beziehungen auch im Hinblick auf die Integration in die europäische Forschung und Wissenschaft,
inSub-Litera, i, n der Absicht, im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) im Bereich der Universitäten noch enger zusammenzuarbeiten,
habenhaben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft 1) dieses Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, wobei sie folgendes vereinbart haben:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/19731) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1973,