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Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä3 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä3

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 162/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.08.2020

Außerkrafttretensdatum

04.03.2021

Index

89/07 Umweltschutz

Titel

(Übersetzung)
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen *)
StF: BGBl. III Nr. 162/2000 (NR: GP XX RV 1523 AB 1693 S. 164. BR: AB 5922 S. 653.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 283/1989

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2020,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. August 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung tritt gemäß ihrem Artikel 3, Absatz 3, für Österreich mit 5. November 2000 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Änderung ratifiziert, angenommen oder sind ihr beigetreten:

Ägypten, Antigua und Barbuda, Australien, Bolivien, Bulgarien, Chile, Deutschland, Dschibuti, Georgien, Grenada, Guyana, Haiti, Island, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Libanon, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Panama, Polen, Salomonen, Schweden, Senegal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Arabische Republik Syrien, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .2.d]:

Spanien

Dänemark

Dänemark hat am 3. Dezember 2009 mitgeteilt, dass die Änderung auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.

Heiliger Stuhl

Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.

In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich hat am 4. August 2020 die Ausdehnung der Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung dieses Übereinkommens aus Jersey notifiziert.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

_________________

*) Angenommen auf der 9. Tagung der Vertragsparteien in Montreal am 17. September 1997

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000938

Dokumentnummer

NOR40226132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2000/162/P0/NOR40226132

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