Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in seinen englischen, dänischen, spanischen, französischen, finnischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und schwedischen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag in seinen englischen, dänischen, spanischen, französischen, finnischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und schwedischen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –
UNTER BEZUGNAHME AUF den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997, IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls genießen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: