(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 143/2019)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2019,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. August 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 4 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. August 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz 4, für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:
Deutschland, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Italien, Lettland, Malta, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Spanien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey und Jersey), Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland
Derzeit ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, in dem die Frage wichtig sein kann, ob die Europäischen Gemeinschaften befugt waren, die Fernsehrichtlinie zu erlassen.
Die Bundesrepublik möchte klarstellen, daß die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens ihre Zustimmung zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen jedoch nicht beeinflußt.
Finnland
Finnland erklärt im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens, daß es sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Finnland erklärt im Einklang mit Artikel 32, Absatz eins, Buchstabe a des Übereinkommens, daß es sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Frankreich
In demselben Geiste wie zur Zeit der Annahme der Gemeinschaftsrichtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ im Oktober 1989, hat Frankreich beschlossen, das Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen zu unterzeichnen, mit der Absicht, die Informationsfreiheit und den Austausch und die Produktion von audiovisuellen Programmen in Europa zu fördern. Jetzt, da das audiovisuelle EUREKA Projekt Früchte zu tragen beginnt, beabsichtigt Frankreich, alles zu tun um sicherzustellen, daß das Übereinkommen in einem größeren geographischen Rahmen einen Beitrag zur Förderung europäischer Programme und zur Entstehung eines strukturierten und wettbewerbsfähigen kontinentalen Marktes leistet.
Hinter diesem Übereinkommen stand nicht die Absicht – und dafür sollte es auch nicht verwendet werden –, Projekte zu rechtfertigen, deren einziger Zweck es ist, nationale und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu umgehen, die die Förderung europäischer Programme und Produktionen zum Ziel haben.
Indem es sich daher verpflichtet, ist Frankreich sicher, daß alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens die gleichen Bedenken teilen, da jede Auslegung oder Maßnahme, die diesen Grundsätzen zuwiderläuft, eine ernstliche Untergrabung der Fundamente der Politik einer europäischen audiovisuellen Zusammenarbeit darstellen würde.
Lettland
Gemäß Art. 32 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Lettland zu beschränken.Gemäß Artikel 32, behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Lettland zu beschränken.
Liechtenstein
Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Liechtenstein erklärt, dass es im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.Liechtenstein erklärt, dass es im Einklang mit Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Moldau
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Moldau das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen zu beschränken, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten.Gemäß Artikel 32, des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Moldau das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen zu beschränken, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten.
Die Republik Moldau erklärt, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens bis zur vollen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau nur auf dem Gebiet anwenden wird, das von der Republik Moldau kontrolliert wird.
Nordmazedonien (Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Mazedonien das Recht vor, auf dem Territorium der Republik Mazedonien die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, soweit diese Inhalte den nationalen Rechtsvorschriften Mazedoniens nicht entsprechen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Mazedonien das Recht vor, auf dem Territorium der Republik Mazedonien die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, soweit diese Inhalte den nationalen Rechtsvorschriften Mazedoniens nicht entsprechen.
Norwegen
Die Regierung von Norwegen behält sich im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, zu beschränken, soweit diese Weitervermittlung den Norwegischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Die Regierung von Norwegen behält sich im Einklang mit Artikel 32, Absatz eins, Buchstabe a das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, zu beschränken, soweit diese Weitervermittlung den Norwegischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Rumänien
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, auf seinem Hoheitsgebiet die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, gemäß dem nationalen Recht zu beschränken.Gemäß Artikel 32, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, auf seinem Hoheitsgebiet die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, gemäß dem nationalen Recht zu beschränken.
Schweiz
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Slowakei
Im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, daß sie sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Im Einklang mit Artikel 32, Absatz eins, Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, daß sie sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Slowenien
Slowenien behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken.Slowenien behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken.
Spanien
Spanien hat am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Art. 31 des Übereinkommens abgegeben:Spanien hat am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Artikel 31, des Übereinkommens abgegeben:
Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Ukraine
Gemäß Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, in dem diese Inhalte nicht im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, in dem diese Inhalte nicht im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehen.
Ungarn
Vorbehalt und Erklärung:
Die Republik Ungarn erklärt, daß sie im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt, und daß sie im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Die Republik Ungarn erklärt, daß sie im Einklang mit Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt, und daß sie im Einklang mit Artikel 32, Absatz eins, des Übereinkommens sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat am 29. August 2019 die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. III Nr. 164/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 182/2013) auf Gibraltar notifiziert.Das Vereinigte Königreich hat am 29. August 2019 die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2013,) auf Gibraltar notifiziert.
Die Ausdehnung wird am 1. Dezember 2019 wirksam.