Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
ANHANG
ÜBEREINKOMMEN
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,
IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,
EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -
HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:
INHALT |
TITEL ITITEL römisch eins | ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG |
Artikel 1 | Errichtung |
Artikel 2 | Ziele |
Artikel 3 | Aufgaben |
Artikel 4 | Nationale Stellen |
Artikel 5 | Verbindungsbeamte |
Artikel 6 | Automatisierte Informationssammlungen |
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TITEL IITITEL römisch zwei | INFORMATIONSSYSTEM |
Artikel 7 | Errichtung des Informationssystems |
Artikel 8 | Inhalt des Informationssystems |
Artikel 9 | Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem |
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TITEL IIITITEL römisch drei | ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN |
Artikel 10 | Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten |
Artikel 11 | Indexsystem |
Artikel 12 | Errichtungsanordnung |
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TITEL IVTITEL römisch vier | GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG |
Artikel 13 | Unterrichtungspflicht |
Artikel 14 | Datenschutzstandard |
Artikel 15 | Datenschutzrechtliche Verantwortung |
Artikel 16 | Protokollierungsregelung |
Artikel 17 | Verwendungsregelung |
Artikel 18 | Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen |
Artikel 19 | Auskunftsanspruch |
Artikel 20 | Berichtigung und Löschung von Daten |
Artikel 21 | Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien |
Artikel 22 | Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten (Anm.: Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten)Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten Anmerkung, Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten) |
Artikel 23 | Nationale Kontrollinstanz |
Artikel 24 | Gemeinsame Kontrollinstanz |
Artikel 25 | Datensicherheit |
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TITEL VTITEL römisch fünf | RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN |
Artikel 26 | Rechtsfähigkeit |
Artikel 27 | Organe und Europol (Anm.: Organe von Europol)Organe und Europol Anmerkung, Organe von Europol) |
Artikel 28 | Verwaltungsrat |
Artikel 29 | Direktor |
Artikel 30 | Personal |
Artikel 31 | Geheimhaltung |
Artikel 32 | Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung |
Artikel 33 | Sprachen |
Artikel 34 | Unterrichtung des Europäischen Parlaments |
Artikel 35 | Haushalt |
Artikel 36 | Rechnungsprüfung |
Artikel 37 | Sitzabkommen |
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TITEL VITITEL römisch sechs | HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ |
Artikel 38 | Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung |
Artikel 39 | Sonstige Haftung |
Artikel 40 | Beilegung von Streitigkeiten |
Artikel 41 | Vorrechte und Immunitäten |
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TITEL VIITITEL römisch sieben | SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 42 | Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen |
Artikel 43 | Änderung der Übereinkommens (Anm.: Änderung des Übereinkommens)Änderung der Übereinkommens Anmerkung, Änderung des Übereinkommens) |
Artikel 44 | Vorbehalte |
Artikel 45 | Inkrafttreten |
Artikel 46 | Beitritt neuer Mitgliedstaaten |
Artikel 47 | Verwahrer |
Anhang | Betreffend Artikel 2 |
Erklärungen | |
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