Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 205/2022, wird verlautbart:Aufgrund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022,, wird verlautbart:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2031 |
Inhaltsverzeichnis |
Präambel |
1. Hauptstück Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung1. Hauptstück, Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung |
§ 1.Paragraph eins, | Ziele |
§ 2.Paragraph 2, | Maßnahmen zur Zielerreichung |
§ 3Paragraph 3 | Kennzahlen und Implementierungsplan |
2. Hauptstück Rahmenbedingungen und Umsetzung2. Hauptstück, Rahmenbedingungen und Umsetzung |
§ 4.Paragraph 4, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 5.Paragraph 5, | Dienstpflichten |
§ 6.Paragraph 6, | Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung |
§ 7.Paragraph 7, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 8.Paragraph 8, | Informationsarbeit |
§ 9.Paragraph 9, | Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz |
§ 10.Paragraph 10, | Grundsätze für die Ausbildung bzw. Laufbahnplanung |
§ 11.Paragraph 11, | Soziales Lagebild |
§ 12.Paragraph 12, | Zusammensetzung von Gremien |
§ 13.Paragraph 13, | Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie |
§ 14.Paragraph 14, | Karenz |
§ 15.Paragraph 15, | Teilzeitarbeit |
§ 16.Paragraph 16, | Kinderbetreuung |
§ 17.Paragraph 17, | Mentoring Programme allgemein |
§ 18.Paragraph 18, | Gleichbehandlungs- und Frauenbeauftragte |
§ 19.Paragraph 19, | Informationsrechte |
3. Hauptstück Maßnahmen zur Förderung von Soldatinnen3. Hauptstück, Maßnahmen zur Förderung von Soldatinnen |
§ 20.Paragraph 20, | Absolventinnentreffen |
§ 21.Paragraph 21, | Mentoring Programm für Soldatinnen |
§ 22.Paragraph 22, | Ausrüstung und Infrastruktur für Soldatinnen |
§ 23.Paragraph 23, | Laufbahnplanung für Soldatinnen |
4. Hauptstück Schlussbestimmungen4. Hauptstück, Schlussbestimmungen |
§ 24.Paragraph 24, | Schlussbestimmungen |
| |
Präambel
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst ab.
(2)Absatz 2,Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken (Frauenförderungsgebot). Eine Unter-repräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.
(3)Absatz 3,Der vorliegende Frauenförderungsplan des BMLV ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von weiblichen Zivilbediensteten sowie von Soldatinnen im BMLV zielorientiert und nachhaltig entgegen zu wirken.
(4)Absatz 4,Der Frauenförderungsplan des BMLV legt nachfolgend Ziele und Maßnahmen zur Frauenförderung fest. Diese Maßnahmen werden zur besseren Messbarkeit, Sichtbarkeit sowie Überprüfung der Umsetzung in einem Implementierungsplan mit entsprechenden Kennzahlen hinterlegt. Dieser in der Anlage befindliche Implementierungsplan soll nach jeweils zwei Jahren über den Stand der Umsetzung berichten und ist demzufolge an die aktuelle Entwicklung anzupassen.