Bundesrecht konsolidiert

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Lkw-Fahrverbote Generalerneuerung Luegbrücke 2026 § 1

Kurztitel

Lkw-Fahrverbote Generalerneuerung Luegbrücke 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.03.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf der A 12 Inntal Autobahn, der A 13 Brenner Autobahn und der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn,
    1. Litera a
      an allen Samstagen vom 10. Jänner 2026 bis einschließlich 14. März 2026, am Samstag 28. März 2026, sowie an allen Samstagen vom 23. Mai 2026 bis einschließlich 6. Juni 2026 und an allen Samstagen vom 27. Juni 2026 bis einschließlich 26. September 2026 sowie am Samstag 3. Oktober 2026 jeweils in der Zeit von 7 bis 15 Uhr und
    2. Litera b
      am Donnerstag 2. April 2026, am Freitag 3. April 2026, am Mittwoch 13. Mai 2026, am Freitag 22. Mai 2026, am Mittwoch 3. Juni 2026 sowie am Freitag 2. Oktober 2026 jeweils in der Zeit von 7 bis 22 Uhr,
    verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Nößlach bis Anschlussstelle Brenner Nord der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.
  2. Absatz 2,Außerdem ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der A 13 Brenner Autobahn von der Staatsgrenze Italien/Österreich bis zur Anschlussstelle Nößlach,
    1. Litera a
      an allen Samstagen vom 10. Jänner 2026 bis einschließlich 14. März 2026 und am Samstag 4. April 2026, sowie an allen Samstagen vom 4. Juli 2026 bis einschließlich 29. August 2026 jeweils in der Zeit von 7 bis 15 Uhr und
    2. Litera b
      am Freitag 10. April 2026 in der Zeit von 7 bis 22 Uhr,
    verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Brenner Nord bis Anschlussstelle Nößlach in Fahrtrichtung Innsbruck erreicht werden soll.

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20013081

Dokumentnummer

NOR40276795

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/338/P1/NOR40276795

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