Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen § 4

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 311/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgeltbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergruppen (z. B. in selbst organisierten Kindergruppen oder elternverwalteten Kindergruppen)

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung - entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung - erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz eins, erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre.
  2. Absatz 2,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
  3. Absatz 3,Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Absatz eins, gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer eins,) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland bzw. ob sie in einer Einrichtung, die diesem Mindestlohntarif unterliegt, oder einer anderen Einrichtung zurückgelegt werden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
  4. Absatz 4,Sind zwei oder mehr Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in einer Gruppe tätig, so gelten diese Bestimmungen für beide bzw. alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
  5. Absatz 5,Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 146,00 € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 62,60 €.
  6. Absatz 6,Als Kindergruppen gemäß diesem Mindestlohntarif gelten insbesondere die genannten Einrichtungen gemäß den folgenden Rechtsvorschriften:
    1. Litera a
      Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2024: Kindertagesstätten;
    2. Litera b
      Niederösterreichisches Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2024: Tagesbetreuungseinrichtungen, Kindergruppen;
    3. Litera c
      Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2019,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2024: Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen;
    4. Litera d
      Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2025: Kinderkrippen, Kindergruppen, Spielgruppen;
    5. Litera e
      Vorarlberger Gesetz über die Bildung und Betreuung von Kindern, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2024: Kinderspielgruppen;
    6. Litera f
      Wiener Tagesbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2024: Kindergruppen.

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20013059

Dokumentnummer

NOR40275171

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/311/P4/NOR40275171

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