(3)Absatz 3,Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 1 Z 1) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland bzw. ob sie in einer Einrichtung, die diesem Mindestlohntarif unterliegt, oder einer anderen Einrichtung zurückgelegt werden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Absatz eins, gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer eins,) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland bzw. ob sie in einer Einrichtung, die diesem Mindestlohntarif unterliegt, oder einer anderen Einrichtung zurückgelegt werden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.