Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 § 15

Kurztitel

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 356/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

14.07.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

TKGV 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Amateurfunkstellen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 200 Euro.
  2. Absatz 2,Für die Änderung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf eine andere Bewilligungsklasse vor Ablauf des Geltungszeitraumes von zehn Jahren beträgt die Gebühr einmalig 50 Euro.
  3. Absatz 3,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig und unabhängig von der Sendeleistung pro Standort für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 800 Euro.
  4. Absatz 4,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders beträgt die Gebühr einmalig im Falle der Zuteilung für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren,
    1. Ziffer eins
      von im Sinne der FNV 2013, primär gewidmeter Amateurfunkfrequenzen 400 Euro,
    2. Ziffer 2
      von im Sinne der AFV, in der jeweils geltenden Fassung, und der FNV 2013, in der jeweils geltenden Fassung, sekundär gewidmeter Frequenzen zusätzlich je sekundär gewidmetem Frequenzband 100 Euro.
  5. Absatz 5,Für eine Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, beträgt die Gebühr 50 Euro
  6. Absatz 6,Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens beträgt die Gebühr 10 Euro je Tag.

    Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens für Klubfunkstellen beträgt die Gebühr 100 Euro je Tag, wobei die Maximalgebühr in beiden Fällen 1000 Euro beträgt.

  7. Absatz 7,Für die Ablegung der Prüfung oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung beträgt die Gebühr 50 Euro.

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266857

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/356/P15/NOR40266857

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