Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 259/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 259/2025

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich festgesetzt wird
StF: BGBl. II Nr. 344/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 29. November 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

20012759

Dokumentnummer

NOR40266753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/344/P0/NOR40266753

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