Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 26/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 22/2025

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 26/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

20012513

Dokumentnummer

NOR40259753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/26/P0/NOR40259753

Navigation im Suchergebnis