Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 21/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 21/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20012508

Dokumentnummer

NOR40259731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/21/P0/NOR40259731

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