Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 149/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2025

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 146/2025

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 149/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012604

Dokumentnummer

NOR40262414

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/149/P0/NOR40262414

Navigation im Suchergebnis