Bundesrecht konsolidiert

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Schulordnung 2024 § 3

Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verhaltenskodex in der Schule

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAlle Personen, die sich in der Schule aufhalten, an Schulveranstaltungen oder an disloziertem Unterricht teilnehmen, haben sich nach den Grundsätzen eines verantwortungsvollen und wertschätzenden Umgangs miteinander gemäß Verhaltenskodex (Anlage A) zu verhalten.
  2. Absatz 2In der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen sind das Rauchen, der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke ist während des Unterrichtstages, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Der Umgang mit alkoholischen Getränken im Rahmen des lehrplanmäßig dafür vorgesehenen Unterrichts stellt keinen Konsum dar.
  3. Absatz 3Sicherheitsgefährdende Gegenstände sind Objekte, die geeignet sind, einem anderen Verletzungen zuzufügen, mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauches, die in der Schule ihrem gewöhnlichen Gebrauch entsprechend verwendet werden. Gegenstände, deren Besitz oder Führung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften untersagt ist, sind jedenfalls sicherheitsgefährdende Gegenstände.
  4. Absatz 4Sicherheitsgefährdende Gegenstände und den Schulbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht in die Schule, zu disloziertem Unterricht, zu Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind der Lehrperson auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung der Schülerin bzw. dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände gemäß Absatz 3, handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur einem Erziehungsberechtigen – sofern die Schülerin bzw. der Schüler volljährig ist, dieser bzw. diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262067

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/126/P3/NOR40262067

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