Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss zur Satzung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2024

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 54/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Februar 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20012186

Dokumentnummer

NOR40251238

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/54/P0/NOR40251238

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