Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 205/2022, wird verlautbart:Aufgrund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022,, wird verlautbart:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2025 |
Inhaltsverzeichnis |
Präambel |
1. Hauptstück Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung1. Hauptstück, Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung |
§ 1.Paragraph eins, | Ziele |
§ 2.Paragraph 2, | Maßnahmen (Anm.: Maßnahmen zur Zielerreichung)Maßnahmen Anmerkung, Maßnahmen zur Zielerreichung) |
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Schlussbestimmungen2. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Schlussbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 4.Paragraph 4, | Dienstpflichten |
§ 5.Paragraph 5, | Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung |
§ 6.Paragraph 6, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 7.Paragraph 7, | Informationsarbeit |
§ 8.Paragraph 8, | Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz |
§ 9.Paragraph 9, | Zusammensetzung von Gremien |
§ 10.Paragraph 10, bis 13. | Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie |
§ 14.Paragraph 14, | Mentoring Programme |
§ 15.Paragraph 15, | Absolventinnentreffen |
§ 16.Paragraph 16, | Gleichbehandlungsbeauftragte (Anm.: Gleichbehandlungs- und Frauenbeauftragte)Gleichbehandlungsbeauftragte Anmerkung, Gleichbehandlungs- und Frauenbeauftragte) |
§ 17.Paragraph 17, | Schlussbestimmungen |
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Präambel
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst ab.
(2)Absatz 2,Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken (Frauenförderungsgebot). Eine Unter-repräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.
(3)Absatz 3,Der vorliegende Frauenförderungsplan des BMLV ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von weiblichen Zivilbediensteten sowie von Soldatinnen im BMLV zielorientiert und nachhaltig entgegen zu wirken.
(4)Absatz 4,Der Frauenförderungsplan des BMLV legt nachfolgend Ziele und Maßnahmen zur Frauenförderung fest. Der in der Anlage befindliche Implementierungsplan soll nach jeweils zwei Jahren über den Stand der Umsetzung berichten und ist demzufolge an die aktuelle Entwicklung anzupassen.