Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 57/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 15. Februar 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20011821

Dokumentnummer

NOR40242367

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/57/P0/NOR40242367

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