(1)Absatz eins,Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8c MOG 2021 und § 21 Abs. 1 nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Paragraph 8 c, MOG 2021 und Paragraph 21, Absatz eins, nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.