Bundesrecht konsolidiert

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GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung § 51

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwaltungssanktion Junglandwirte

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Paragraph 8 c, MOG 2021 und Paragraph 21, Absatz eins, nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.
  2. Absatz 2,Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20% des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Paragraph 8 c, MOG 2021 Anspruch hat bzw. gehabt hätte.
  3. Absatz 3,Können die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Absatz eins und die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2, nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247908

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/403/P51/NOR40247908

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