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GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung § 244

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 244

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

Paragraph 244,

Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

  1. Ziffer eins
    zu Paragraph 174, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
  2. Ziffer 2
    zu Paragraph 200, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Modernisierung von Unterkünften und Sozialräumen für Arbeitnehmer bezieht,
  3. Ziffer 3
    zu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, und
  4. Ziffer 4
    zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Ziffer 2, dieses Standards aufgezählten Maßnahme.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248101

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/403/P244/NOR40248101

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