Bundesrecht konsolidiert

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GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung § 2

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständigkeit der Zahlstelle

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben mit den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung oder durch Übertragung gemäß Absatz 2, anderen Stellen und Einrichtungen übertragen wurden.
  2. Absatz 2,Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/2116 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß Paragraph 6, MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß Paragraph 19 a, MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung gemäß Anhang römisch eins Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung der hierzu eingesetzten Mittel
    zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 17, gelten auch für diese Einrichtungen.

Schlagworte

Duldungspflicht

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/403/P2/NOR40247859

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