7. Kapitel
Bestimmungen zu Direktzahlungen
Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl
§ 111.Paragraph 111,
Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021
für das Antragsjahr 2023
14,4%,
für das Antragsjahr 2024
14,6%,
für das Antragsjahr 2025
14,79%,
für das Antragsjahr 2026
15,08% und
für das Antragsjahr 2027
14,92%
der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Obergrenze vorzusehen.der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Obergrenze vorzusehen.