Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022,, wird verordnet: