Bundesrecht konsolidiert

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NEHG-Durchführungsverordnung 2022 § 15

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 366/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Text

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe der Daten oder Berichtigung gemäß Absatz eins,, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Ergibt sich eine Gutschrift bzw. eine Zahllast, aufgrund einer Abweichung der Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht mit den unterjährigen Meldungen, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
  3. Absatz 3Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionbericht abgegeben, ist Paragraph 15, Absatz 4, NEHG 2022 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
  5. Absatz 5Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß Paragraph 21, NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253913

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/366/P15/NOR40253913

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