(2)Absatz 2Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe der Daten oder Berichtigung gemäß Abs. 1, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Ergibt sich eine Gutschrift bzw. eine Zahllast, aufgrund einer Abweichung der Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht mit den unterjährigen Meldungen, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe der Daten oder Berichtigung gemäß Absatz eins,, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Ergibt sich eine Gutschrift bzw. eine Zahllast, aufgrund einer Abweichung der Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht mit den unterjährigen Meldungen, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.