Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

NEHG-Durchführungsverordnung 2022 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe der Daten oder Berichtigung gemäß Absatz eins,, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Ergibt sich eine Gutschrift bzw. eine Zahllast, aufgrund einer Abweichung der Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht mit den unterjährigen Meldungen, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
  3. Absatz 3,Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionbericht abgegeben, ist Paragraph 15, Absatz 4, NEHG 2022 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
  5. Absatz 5,Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß Paragraph 21, NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253913

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/366/P15/NOR40253913

Navigation im Suchergebnis