Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Österreich § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 104/2023

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 249/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Im RIS seit

29.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

20011941

Dokumentnummer

NOR40245178

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/249/P0/NOR40245178

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