Bundesrecht konsolidiert

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Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2022

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.01.2022

Außerkrafttretensdatum

05.03.2022

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Titel

Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 64b Abs. 3a KDV über das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung
StF: BGBl. II Nr. 10/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 64 b, Absatz 3 a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum von 15. Jänner 2022 bis 5. März 2022 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011785

Dokumentnummer

NOR40241069

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/10/P0/NOR40241069

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