Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

ElAbg-ESBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Befreiungsvoraussetzungen

Paragraph 5,

Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht vom begünstigten Elektrizitätserzeuger oder innerhalb einer Erzeugergemeinschaft selbst verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). Paragraph 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist bzw. sind der begünstigte Elektrizitätserzeuger, im Falle von Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Anteile. Der Bevollmächtigte nach Paragraph 3, Absatz 3, hat in einem derartigen Fall das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt bei der Nachversteuerung zu unterstützen und, soweit möglich, den von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Betrag gesammelt an das Finanzamt weiter zu leiten.

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40231380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/82/P5/NOR40231380

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