Bundesrecht konsolidiert

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Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 477/2021

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.11.2021

Außerkrafttretensdatum

14.01.2022

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Titel

Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 64b Abs. 3a KDV über das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung
StF: BGBl. II Nr. 477/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 64 b, Absatz 3 a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum von 22. November 2021 bis 14. Jänner 2022 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011699

Dokumentnummer

NOR40238954

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/477/P0/NOR40238954

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