(1)Absatz eins,Als Rechtsstreitigkeiten, welche die Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten darstellen, sind anzusehen:
Gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.