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Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 29

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

20.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Rückstellungen für Prozesskosten

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Als Rechtsstreitigkeiten, welche die Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten darstellen, sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
    2. Ziffer 2
      Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.
  2. Absatz 2,In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und Risiken einzubeziehen, wie beispielsweise
    1. Ziffer eins
      die Höhe des voraussichtlichen Zahlungsbetrages,
    2. Ziffer 2
      die Höhe drohender Zinsen,
    3. Ziffer 3
      die Höhe von Gerichtskosten, Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
  3. Absatz 3,Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.
  4. Absatz 4,Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, dann sind diese als Rückstellungsverbrauch zu erfassen.

Schlagworte

Aktivprozess

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175463

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