Gemäß § 7 Abs. 5 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, wird nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober 2011 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich die Zahl der österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen (Bürgerzahl), die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen (Wohnbevölkerung), gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, politischen Bezirken, Verwaltungsbezirken und Statutarstädten, Gemeinden sowie nach den Wiener Gemeindebezirken mit dem Gebietsstand vom 31. Oktober 2011 kundgemacht:Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Registerzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, wird nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober 2011 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich die Zahl der österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen (Bürgerzahl), die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen (Wohnbevölkerung), gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, politischen Bezirken, Verwaltungsbezirken und Statutarstädten, Gemeinden sowie nach den Wiener Gemeindebezirken mit dem Gebietsstand vom 31. Oktober 2011 kundgemacht: