Zur Berechnung der Anrechnung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die von Straßenfahrzeugen verbraucht wird, werden die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 7a Abs. 5 lit. a und b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, festgelegten Verfahren herangezogen.Zur Berechnung der Anrechnung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die von Straßenfahrzeugen verbraucht wird, werden die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 a, Absatz 5, Litera a, und b in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, festgelegten Verfahren herangezogen.