Bundesrecht konsolidiert

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Kraftstoffverordnung 2012 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

04.12.2012

Außerkrafttretensdatum

16.10.2014

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

Paragraph 11,

Für die Anrechnung von Elektrizität, die als Antrieb für Straßenfahrzeuge eingesetzt wird, auf die Treibhausgas-Minderungsverpflichtung nach Paragraph 7, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Anrechenbar ist die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als Teilmenge des Gesamtverbrauchs an Elektrizität durch Straßenfahrzeuge. Für den prozentuellen Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist
    1. Litera a
      der für Österreich spezifische durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu verwenden oder,
    2. Litera b
      wenn tatsächlich ein höherer Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge verwendet wird, kann dieser höhere Anteil nach einer entsprechenden Bestätigung verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Zur Berechnung der Anrechnung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die von Straßenfahrzeugen verbraucht wird, werden die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 a, Absatz 5, Litera a, und b in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, festgelegten Verfahren herangezogen.
  3. Ziffer 3
    Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in Paragraph 12, Absatz 3, genannten Treibhausgas-Minderungsquoten erreicht werden.

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143987

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