Bundesrecht konsolidiert

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Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 434/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025

Abkürzung

TGD-VO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Arzneimittelanwendung im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TAKG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  2. Absatz 2,Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Absatz eins, teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/434/P15/NOR40112925

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