Bundesrecht konsolidiert

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MKS-Verordnung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.06.2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Titel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 199/2008 [CELEX-Nr.: 32003L0085]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5 und 6, des Paragraph 2 c,, des Paragraph 23, Absatz 2,, und der Paragraphen 31, 31 a und 32 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph

1 Anwendungsbereich

Paragraph

2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2. Abschnitt: Maßnahmen bei MKS-Verdacht

Paragraph

3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben

Paragraph

4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

Paragraph

5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel

Paragraph

6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht

3. Abschnitt: Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs

Paragraph

7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

Paragraph

8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten

Paragraph

9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten

Paragraph

10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen

Paragraph

11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln

Paragraph

12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn

Paragraph

13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet

Paragraph

14 Epidemiologische Untersuchungen

Paragraph

15 Schutz- und Überwachungszone

4. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone

Paragraph

16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone

Paragraph

17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone

Paragraph

18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone

Paragraph

19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren

Paragraph

20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone

Paragraph

21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen

Paragraph

22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

Paragraph

23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden

Paragraph

24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

Paragraph

25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

Paragraph

26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

Paragraph

27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone

Paragraph

28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone

Paragraph

29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone

Paragraph

30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

5. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone

Paragraph

31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone

Paragraph

32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

Paragraph

33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten

Paragraph

34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone

Paragraph

35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

Paragraph

36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden

Paragraph

37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

Paragraph

38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

Paragraph

39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

Paragraph

40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone

Paragraph

41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone

Paragraph

42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

6. Abschnitt: Sonstiges

Paragraph

43 Notimpfungen und Therapieversuche

Paragraph

44 Wiederbelegung

Paragraph

45 Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit

Paragraph

46 Entschädigungen und Strafbestimmungen

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph

47 Verweisungen, Überschriften und personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph

48 Umsetzung von EU-Bestimmungen

Paragraph

49 In-Kraft-Treten

Anlage 1

Definition eines Seuchenausbruchs

Anlage 2

Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers (gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG)

Anlage 3

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

Anlage 4

Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion

Anlage 5

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben

Anlage 6

Verbringungsbeschränkungen für Equiden

Anlage 7

Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Anlage 8

Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen

Anlage 9

Behandlung von Milch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR30006516

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/199/P0/NOR30006516

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