1. Abschnitt: Allgemeines |
§Paragraph | 1 Anwendungsbereich |
§Paragraph | 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen |
2. Abschnitt: Maßnahmen bei MKS-Verdacht |
§Paragraph | 3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben |
§Paragraph | 4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe |
§Paragraph | 5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel |
§Paragraph | 6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht |
3. Abschnitt: Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs |
§Paragraph | 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben |
§Paragraph | 8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten |
§Paragraph | 9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten |
§Paragraph | 10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen |
§Paragraph | 11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln |
§Paragraph | 12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn |
§Paragraph | 13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet |
§Paragraph | 14 Epidemiologische Untersuchungen |
§Paragraph | 15 Schutz- und Überwachungszone |
4. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone |
§Paragraph | 16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone |
§Paragraph | 17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone |
§Paragraph | 18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone |
§Paragraph | 19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren |
§Paragraph | 20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone |
§Paragraph | 21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen |
§Paragraph | 22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen |
§Paragraph | 23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden |
§Paragraph | 24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§Paragraph | 25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§Paragraph | 26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§Paragraph | 27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone |
§Paragraph | 28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone |
§Paragraph | 29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone |
§Paragraph | 30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone |
5. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone |
§Paragraph | 31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone |
§Paragraph | 32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone |
§Paragraph | 33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten |
§Paragraph | 34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone |
§Paragraph | 35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen |
§Paragraph | 36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden |
§Paragraph | 37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§Paragraph | 38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§Paragraph | 39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§Paragraph | 40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone |
§Paragraph | 41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone |
§Paragraph | 42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone |
6. Abschnitt: Sonstiges |
§Paragraph | 43 Notimpfungen und Therapieversuche |
§Paragraph | 44 Wiederbelegung |
§Paragraph | 45 Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit |
§Paragraph | 46 Entschädigungen und Strafbestimmungen |
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
§Paragraph | 47 Verweisungen, Überschriften und personenbezogene Bezeichnungen |
§Paragraph | 48 Umsetzung von EU-Bestimmungen |
§Paragraph | 49 In-Kraft-Treten |
Anlage 1 |