Bundesrecht konsolidiert

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Gute Laborpraxis 2006 § 4

Kurztitel

Gute Laborpraxis 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,

Die Inspektion der Prüfeinrichtungen und die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erfolgt durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch von diesem beauftragte Sachverständige im Sinne der Paragraph 67 f, des Arzneimittelgesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bei der Überwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis und bei diesen Inspektionen die im Anhang römisch eins zur Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) festgelegten Anforderungen einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005138

Dokumentnummer

NOR40085073

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