Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.01.2003

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

AEV Salzherstellung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhanges A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhanges A der AAEV) zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20001766

Dokumentnummer

NOR40028100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/43/P5/NOR40028100

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