Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.02.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
EinstV
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Sachverständigengutachten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.
(2)Absatz 2Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,
den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,
die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,
eine Begründung für eine Abweichung von den in den §§ 1 Abs. 3 und 4 sowie 4 Abs. 2 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten,eine Begründung für eine Abweichung von den in den Paragraphen eins, Absatz 3 und 4 sowie 4 Absatz 2, festgelegten Richtwerten und Mindestwerten,
begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012
Gesetzesnummer
10009142
Dokumentnummer
NOR12116304
Alte Dokumentnummer
N6199912920Y