Bundesrecht konsolidiert

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Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Sachverständigengutachten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.
  2. Absatz 2Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,
    2. Ziffer 2
      den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,
    3. Ziffer 3
      die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,
    4. Ziffer 4
      eine Begründung für eine Abweichung von den in den Paragraphen eins, Absatz 3 und 4 sowie 4 Absatz 2, festgelegten Richtwerten und Mindestwerten,
    5. Ziffer 5
      begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.

Schlagworte





Gesundheitspflege, Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR12116304

Alte Dokumentnummer

N6199912920Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/37/P8/NOR12116304

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