Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

06.02.2017

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (Paragraph 18 a, Absatz eins und 2)

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie praktische Ausbildung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen.

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40146658

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