Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

21.12.2012

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vorgangsweise bei der Eintragung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
  2. Absatz 2Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Halbsatz FSG.
  3. Absatz 3Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 2 des Führerscheines ist unter der Spalte „11“ bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.“
  4. Absatz 4Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor In-Kraft-Treten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anlässlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen.
  5. Absatz 5Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, FSG und des Paragraph 7, erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40075650

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