Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
03.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
(2)Absatz 2Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
Kartenträger ohne optische Aufheller,
Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
optisch variable Komponenten,
der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
irisierender Druck.
Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Im RIS seit
08.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40156570