(4)Absatz 4,In besonderen und begründeten Fällen, in denen das zur Übermittlung der Standardinformation nach Abs. 2 verwendete Medium die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt, ist die in Abs. 2 Z 5 genannte Information nicht erforderlich. In besonderen und begründeten Fällen, in denen das zur Übermittlung der Standardinformation nach Abs. 2 verwendete elektronische Medium die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Weise nicht zulässt, muss der Verbraucher durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Abs. 2 Z 5 genannten Informationen zugreifen können.In besonderen und begründeten Fällen, in denen das zur Übermittlung der Standardinformation nach Absatz 2, verwendete Medium die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt, ist die in Absatz 2, Ziffer 5, genannte Information nicht erforderlich. In besonderen und begründeten Fällen, in denen das zur Übermittlung der Standardinformation nach Absatz 2, verwendete elektronische Medium die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Weise nicht zulässt, muss der Verbraucher durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Informationen zugreifen können.