Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
20.11.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VKrG 2026
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Diskriminierungsverbot
§ 5.Paragraph 5,
Durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen dürfen Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe diskriminiert werden, wenn diese Verbraucher in der Europäischen Union einen Kredit beantragen oder einen entsprechenden Vertrag abschließen oder abgeschlossen haben. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind.
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278351