Vollziehung
§ 46.Paragraph 46,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 43 und des § 44 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hinsichtlich § 44 Abs. 1 und 2 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 43 und des Paragraph 44, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hinsichtlich Paragraph 44, Absatz eins und 2 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.